1. Geltungsbereich
Wir verkaufen und liefern nur zu den nachfolgenden Bedingungen. Widersprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht anerkannt und somit nicht Vertragsbestandteil, soweit sie mit unseren Bedingungen im Widerspruch stehen. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen.
2. Angebot-Preise
Angebote, Angaben über Lieferzeiten und Preisangaben sind freibleibend bzw. unverbindlich. Sie werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung verbindlich. Aufträge sollen schriftlich erteilt werden, telefonisch übermittelte Aufträge werden auf Gefahr des Kunden ausgeführt. Die Preise gelten für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO zuzüglich der zum Zeitpunkt des Vertrages gültigen Mehrwertsteuer. Sie gelten ab Werk. Ab einem Nettowarenwert von € 2.000,- wird die Ware frachtfrei zzgl. der gesetzlichen Maut geliefert. Ausnahme: GLASCONAL AIRMIX PLUS.
Ab 2.500 kg wird eine Pauschale für Entladehilfe erhoben.
3. Zahlungen
a) Die Rechnung ist zahlbar spätestens 30 Tage nach dem Rechnungsdatum in bar ohne jeden Abzug. Für den Fall, dass die Zahlung durch den uns erteilten Abbuchungsauftrag erfolgt, gewähren wir 4% Skonto; bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen gewähren wir 2% Skonto. Die Skontogewährung hat zur Voraussetzung, dass auf dem Konto des Kunden sonst keine offenen Posten stehen. Für Skontorechnungen ist der skontierfähige Brutto-Rechnungsbetrag für Waren maßgeblich. Die sonstigen Rechnungspositionen, z.B. Fracht, Maut, Express, Europaletten, Verpackung und diverse Kosten sind nicht skontierfähig.
b) Zu einer Aufrechnung gegenüber unserem Kaufpreisanspruch ist der Kunde nur mit solchen Forderungen berechtigt, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Eine Aufrechnung mit anderen Forderungen ist ausgeschlosssen.
c) Bei Überschreitung des Zahlungszieles (30 Tage nach Rechnungsfälligkeit und -zugang) gerät der Besteller – ohne dass es einer besonderen Mahnung bedürfte – gem. § 286 Abs. II, III BGB in Verzug. Vom Eintritt des Verzuges an kommen Verzugszinsen von 6% über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der Bundesbank sowie alle durch Zahlungserinnerungen entstehenden Kosten in Anrechnung; wir behalten uns vor, einen höheren Schaden geltend zu machen. Ist der Schuldner nicht Verbraucher, beträgt der Zinssatz 9% über dem jeweils geltenden Basiszinssatz.
d) Befindet sich der Käufer für verfallene Rechnungen in Verzug und wird gerichtliche Beitreibung notwendig, so gelten auch die noch nicht verfallenen Posten als zur Zahlung fällig und sind einklagbar.
e) Stellt sich nach Vertragsschluss heraus, dass die Kreditverhältnisse des Käufers für die Kreditgewährung nicht geeignet sind, so sind wir berechtigt, nach unserer Wahl Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung wegen fälliger Ansprüche aus sämtlichen bestehenden Verträgen zu beanspruchen und die Erfüllung bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern. Wird dieses Verlangen
vorbehaltlich der Regelungen der §§ 281 Abs. II, 323 Abs. II BGB nicht innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist erfüllt, so können wir nach unserer Wahl vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
f) Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten oder gegenüber unseren Rechnungen mit angeblichen Gegenforderungen aufzurechnen, es sei denn, die dem Käufer zustehende Gegenforderungen sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
g) Bei Zahlungseinstellung, Vergleichsverfahren, Insolvenzverfahren, Scheckprotesten werden unsere sämtlichen Forderungen sofort fällig.
4. Versand
Der Versand geschieht auf Rechnung und Gefahr des Bestellers, wenn dieser nicht Verbraucher ist. Jede Haftung unsererseits, auch für Hilfspersonen, ist – soweit gesetzlich nur zulässig – ausgeschlossen. Es wird keine Haftung übernommen für Liefertermine und Transportschäden, da dies im Verantwortungsbereich des Spediteurs liegt. Gegenüber Verbrauchern wird die Haftung auf Schadenersatz gemäß § 475 Abs. III BGB ausdrücklich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Verpackung und Ladehilfsmittel wie z.B. Paletten, werden von uns nur zur Benutzung zur Verfügung gestellt. Sie sind innerhalb von 30 Tagen ab tatsächlichem Lieferdatum in unbeschädigtem Zustand frachtfrei nach unserer Wahl zum Sitz unserer gewerblichen Niederlassung oder dem von uns zur Verfügung gestellten Speditionslager zurück zu gewähren. Erfolgt dies nicht, sind wir berechtigt, diese in Rechnung zu stellen.
5. Lieferung, Liefertermine, Zusatzleistungen
a) Lieferung frei Baustellte/frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstrasse. Fehlt diese Straße und entstehen uns dadurch Zusatzkosten (z.B. für Umladen) hat der Kunde diese Kosten auch ohne besondere Vereinbarung zu tragen.
b) Ist der Einsatz eines Mitnahmestaplers oder einer Hebebühne notwendig oder vom Kunden gewünscht, erfolgt dies gegen gesonderte Berechnung.
c) Vereinbarte oder zugesagte Liefertermine sind keine Fixtermine. Fixtermine müssen gesondert und ausdrücklich als solche schriftlich vereinbart werden.
Ereignisse höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördliche Maßnahmen, unverschuldete Betriebsstörungen – auch bei unseren Lieferanten – sowie bei Beschaffung des nötigen Rohmaterials u. ä. von uns nicht verschuldete Umstände entbinden uns für die Dauer der Behinderung oder der Nachwirkungen von der Lieferpflicht, ohne dass der Besteller vom Vertrag zurücktreten kann. Diese Ereignisse berechtigen uns auch, ganz oder teilweise, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers bestehen insoweit nicht. Eine Haftung unsererseits besteht nur, wenn uns hinsichtlich der erwähnten Ereignisse Fahrlässigkeit zur Last fällt und wenn der Besteller sich nicht gegenüber seinem Kunden von der Pflicht zum Schadensersatz befreien kann. Der Schadensersatz ist der Höhe nach in jedem Falle auf den Betrag des Netto-Warenwertes begrenzt.
6. Mängelrüge und Gewährleistung
a) Beanstandungen von Kaufleuten hinsichtlich offensichtlicher Mängel müssen sofort nach Erhalt der Ware, spätestens innerhalb von drei Tagen, bei uns geltend gemacht werden. Versteckte Mängel müssen von Vollkaufleuten ebenfalls sofort, spätestens jedoch nach 14 Tagen, nach Entdeckung geltend gemacht werden.
b) Die Beanstandungen sind schriftlich bei uns anzuzeigen und werden bei Vollkaufleuten nur nach Eingang innerhalb der oben genannten Ausschlussfristen berücksichtigt.
c) Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, dass der Schaden aufgrund grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz unsererseits verursacht wird oder durch einen unserer gesetzlichen Vertreter oder einen unserer Erfüllungsgehilfen.
d) Unsere anwendungstechnische Beratung in Wort und Schrift soll die Arbeit des Kunden unterstützen. Sie gilt als unverbindlicher Hinweis – auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter – und befreit den Kunden nicht von der Notwendigkeit der praxisgerechten eigenen Prüfung der Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Anwendungen und Zwecke. Diese Eignung ist jeweils für den
Einzelfall zu überprüfen. Produktbeschreibungen enthalten keine Aussagen über die Haftung für etwaige Schäden.
e) Gegenüber Unternehmern iSd § 14 BGB gilt die Haftung für die Gewährleistung – soweit gesetzlich zulässig – nach § 444 BGB als ausgeschlossen.
f) Es gelten außerhalb des Anwendungsbereiches von § 6 e) die gesetzlichen Gewährleistungsfristen als vereinbart. Liegt ein zur Gewährleistung verpflichtender Mangel an der vertragsgegenständlichen Ware vor, so haben wir die Wahl – im Verhältnis zu Vollkaufleuten oder Unternehmern unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Käufers – nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Sofern dieser Mängelbeseitigungsversuch scheitert, wofür uns ein angemessener Zeitraum einzuräumen ist, kann der Käufer nach seiner Wahl die angemessene Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Bevor der Käufer von diesem Recht Gebrauch macht, muss er uns dies schriftlich mitteilen und eine Nachfrist von mindestens 3 Wochen für die erneute Nachbesserung oder Ersatzlieferung einräumen. Für Nachbesserungsarbeiten und Ersatzlieferungen haften wir im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand; für Ersatzlieferungen beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen.
7. Eigentumsvorbehalt
a) Bis zur vollständigen Tilgung sämtlicher Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten bleibt die von uns gelieferte Ware unser Eigentum und kann von uns im Falle des Zahlungsverzugs auf Kosten des Käufers von uns wieder zurückgenommen werden. Gegenüber Nichtkaufleuten bleiben wir solange Eigentümer, bis die einzelne Ware vollständig bezahlt ist. Bezüglich der Kosten für die Rücknahme bei Zahlungsverzug gilt § 7 a) S. 1 entsprechend. Der Käufer ist bis zu diesem Zeitpunkt nicht berechtigt, die Ware an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Er darf sie aber im Rahmen seines laufenden Geschäftsverkehrs weiterverkaufen oder verarbeiten. Verarbeitet der Käufer die Ware iSd § 950 BGB, so gelten wir so lange als Hersteller, wie Eigentumsvorbehalt nach § 7 a) S. 1 – 3 besteht. Sofern die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Ware zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Der Käufer ist verpflichtet, uns Zugriff dritter Personen auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware unverzüglich mitzuteilen.
b) Veräußert der Käufer die von uns gelieferte Ware – das gleiche gilt, auch wenn sie verändert oder umgebildet oder im Sinne der §§ 946, 94 BGB mit einem Grundstück verbunden ist – so tritt er hiermit schon jetzt bis zur völligen Tilgung unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung die den Wert der Lieferung entsprechenden Forderungen einschließlich Umsatzsteuer aus dem Weiterverkauf
unserer Waren an uns ab. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung seinen Kunden bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen seine Kunden erforderlichen Auskünfte zu geben, so wie die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
c) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
8. Warenrücknahme
Die Annahme von Rücksendungen kann durch uns nur nach vorheriger Absprache in begründeten Ausnahmefällen erfolgen. Es werden nur ungeöffnete Originalgebinde, welche in einwandfreiem Material- und Verpackungszustand sind, angenommen. Durch Rücknahme bereits gelieferter Waren entstehen nicht unerhebliche Kosten. Bei Rücklieferungen wird ein 15%-iger Wertabzug für Wiedereinlagerungskosten vorgenommen. Die Hin- und Rückfrachtkosten trägt der Rücksender. Pulverprodukte, Sonderfarbtöne und Harze sind von Rücknahmen grundsätzlich ausgeschlossen.
9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
a) Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist für beide Teile Feldkirch.
b) Für sämtliche, gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten ist ausschließlich Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.
10. Gültigkeitsklausel
Mit Veröffentlichung einer Preistliste oder Teile daraus, verlieren alle vorherigen Preislisten ihre Gültigkeit. Sollten Bestimmungen dieser AGB’s oder eine künftig in sie aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der AGB’s nicht berührt werden.